Umstellung auf ELStAM

2013 soll nun endlich das neue Verfahren zur elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) eingesetzt werden – Steuerberater Volker Brieskorn erläutert das Verfahren

Kirchhellen - Seit einiger Zeit ist beabsichtigt, dass frühere Verfahren zur Ausstellung von Lohnsteuerkarten durch das neue Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale zu ersetzen. Die Gemeinden haben daher im Herbst 2009 zum letzten Mal für das Kalenderjahr 2010 eine Lohnsteuerkarte in Papierform für jeden Arbeitnehmer ausgestellt, da ursprünglich angedacht war, dass alte Verfahren bereits zum 1. Januar 2011 durch ein elektronisches Verfahren zu ersetzen.

Aufgrund unerwarteter technischer Schwierigkeiten beim Zugriff des Arbeitgebers auf die Datenbank ist der Starttermin des neuen Verfahrens der „elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)“ durch die Finanzverwaltung auf den 1. Januar 2013 verschoben worden. Nach derzeitiger Planung kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale seiner Arbeitnehmer seit dem 1. November 2012 mit Wirkung zum 1. Januar 2013 abrufen. Ungeachtet des Starttermins ist der Arbeitgeber allerdings nicht verpflichtet, sofort ab dem 1. Januar 2013 am ELStAM-Verfahren teilzunehmen. Den Arbeitgebern wird es ermöglicht, den Einstiegszeitpunkt in das ELStAM-Verfahren im Laufe des Jahres 2013 selbst zu bestimmen. Es wird empfohlen, den Zeitpunkt des Beitritts zum elektronischen Verfahren mit dem für die Lohnabrechnung zuständigen Softwareanbieter abzustimmen. Im Jahr 2013 werden daher das bisherige Papierverfahren und das neue elektronische Verfahren nebeneinander Anwendung finden. Arbeitnehmer sollten daher ihre Entgeltabrechnungen im Jahre 2013 auf die richtigen Steuerabzugsmerkmale hin überprüfen, wie beispielsweise Lohnsteuerklasse, Religion, Kinderfreibeträge. Weitere umfangreiche Informationen zur elektronischen Lohnsteuerkarte finden Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber unter

www.elster.de

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Änderungen bei Minijobs
Mit dem „Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügig entlohnten Beschäftigung“ traten zum 1. Januar 2013 zwei wesentliche Änderungen bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen ein:

  • Die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Geringfügigkeitsgrenze) steigt von 400 Euro auf 450 Euro
  • Personen, die vom 1. Januar 2013 an ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung


Hierdurch erwerben die Beschäftigten Ansprüche auf das volle Leistungspaket der Rentenversicherung mit vergleichsweise niedrigen eigenen Beiträgen. Alternativ zur vollen Rentenversicherungspflicht können sich Minijobber von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Hierfür muss der Beschäftigte dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung von der Versicherungspflicht wünscht. Dann entfällt der Eigenanteil des Minijobbers und nur der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Hierdurch verlieren Minijobber, die nicht anderweitig der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen, die Ansprüche auf einen Großteil der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Minijobber, die in ihrem Minijob vor dem 1. Januar 2013 versicherungsfrei in der Rentenversicherung waren, bleiben es auch weiterhin. Sie haben aber jederzeit die Möglichkeit, durch Beitragsaufstockung auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung zu verzichten. Erhöht der Arbeitgeber allerdings das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auf einen Betrag von mehr als 400 Euro und weniger als 450,01 Euro, gilt für die alte Beschäftigung das neue Recht. Dann tritt bei dem bisher versicherungsfreien Minijob Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein, es sei denn, der Beschäftigte ist Bezieher einer Vollrente wegen Alters oder Pensionär. Der Minijobber kann sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Das Steuerbüro Woltsche, Brieskorn & Partner GbR informiert Sie gerne bei weiteren Fragen zu gesetzlichen Änderungen im Fachgebiet Steuern.

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