Neues Pflegestärkungsgesetz II tritt in Kraft

Die Caritas informiert über die Veränderungen, die das neue Gesetz mitbringt – Mehr als 50 Interessierte kamen zu der Informationsveranstaltung

Gladbeck - Am 1. Januar ist das Pflegestärkungsgesetz II in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wird der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in die Praxis umgesetzt. Das neue Begutachtungsverfahren und die Umstellung der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung werden zum 1. Januar 2017 wirksam. Anlässlich dieser Veränderungen lud die Caritas Gladbeck Mitte Mai alle interessierten Bürger zu einer Informationsveranstaltung ein. In einem eineinhalbstündigen Vortrag erklärten die beiden Referentinnen der Caritas, Gabriele Holtkamp-Buchholz und Bettina Hark, was sich im Allgemeinen geändert hat und beantworteten viele Fragen. Auch die LebensArt war bei dem interessanten Vortrag dabei und hat die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst.
 

„Vor gut einem Jahr haben wir uns erstmals getroffen zu einer Informationsveranstaltung zum Pflegestärkungsgesetz I. Nun ist bereits das Pflegestärkungsgesetz II unser Thema“, erklärt Gabriele Holtkamp-Buchholz, die zuständig ist für die Stabstelle Netzwerkarbeit und für den Senioren- und Pflegedienst. Bereits Anfang 2015 wurde mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz die Unterstützung für Pflegebedürftige spürbar ausgeweitet. Mit dem Pflegestärkungsgesetz II folgen nun weitere Verbesserungen. Insgesamt stehen ab 2017 jährlich fünf Milliarden Euro zusätzlich für die Pflege zur Verfügung. „Es ist die größte Reform in der Pflegelandschaft. Wir von der Caritas sehen es als unsere Aufgabe an, über die neuen Leistungen zu informieren.“

Das Pflegestärkungsgesetz II ist sehr komplex, bringt aber auch viele positive Veränderungen mit sich. Wie die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs. Das neue Leistungsrecht setzt das Ziel des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs um. So soll es ab 2017 besser möglich sein, die Individualität in der Pflege, die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen und die Ansprüche von Menschen mit Demenz nachhaltig zu stärken. „Bis jetzt wurden psychische Erkrankungen nicht mit eingebunden in das Begutachtungsverfahren für die Einstufung in eine Pflegestufe. Das wird sich in Zukunft ändern“, erklärt Bettina Hark, Teamleiterin des Caritas Pflegedienstes.

Die fünf Pflegegrade


„Die drei Pflegestufen und die zusätzliche Feststellung von erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (insbesondere Demenz) werden künftig ersetzt durch fünf Pflegegrade“, erklärt Gabriele Holtkamp-Buchholz. Die bisherigen Leistungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz werden in das reguläre Leistungsrecht integriert. Alle Pflegebedürftigen erhalten damit gleichtberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung.

In Zukunft werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen. Mit der Begutachtung wird der Grad der Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen gemessen und zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad.

Die sechs Bereiche sind:


1. Mobilität
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
4. Selbstversorgung
5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

„Die jeweiligen Module teilen sich in einzelne Bereiche auf. So gibt es beispielsweise bei der Mobilität noch fünf Unterpunkte.“ Bei der Bewertung werden Punkte von null bis drei vergeben. Null Punkte bedeutet selbstständig und drei unselbstständig. „Alleine für den ersten Bereich gibt es ingesamt 15 Punkte. Und mit nur 12,5 Punkten erreicht man den Pflegegrad 1.“

Mehr Unterstützung

Die Unterstützung setzt bei dem neuen System also deutlich früher an. In Pflegegrad I werden Menschen eingestuft, die noch keinen erheblichen Unterstützungsbedarf haben, aber zum Beispiel eine Pflegeberatung, eine Anpassung des Wohnumfeldes oder Leistungen der allgemeinen Betreuung benötigen. Somit wird der Kreis der Menschen, die erstmals Leistungen der Pfelgeversicherung bekommen, deutlich erweitert. „Durch die frühe Unterstützung sollen Menschen länger selbstständig bleiben und länger ambulant betreut werden können“, erklärt Bettina Hark.

Überleitung erfolgt


Wer bereits Leistungen der Pflegeversicherung bezieht, wird per Gesetz automatisch in das neue System übergeleitet. „Niemand muss einen neuen Antrag auf Begutachtung stellen“, weiß Gabriele Holtkamp-Buchholz. So wird für die Betroffenen unnötiger zusätzlicher Aufwand vermieden. Dabei gilt, dass alle, die bereits Leistungen von der Pflegeversicherung erhalten, diese auch weiterhin mindestens im gleichen Umfang bekommen. Die Meisten erhalten sogar deutlich mehr.

Es gilt: Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen werden automatisch in den nächst höheren Pfelgegrad übergeleitet (Pfelgestufe 1 wird in Pflegegrad 2 übergeleitet), Menschen mit geistigen Einschränkungen kommen automatisch in den übernächsten Pflegegrad (Pflegestufe 0 wird in Pflegegrad 2 übergeleitet).

Individuelle Beratung

In vielen Familien ist Pflege ein wichtiges Thema. Wer ganz persönlich erlebt, was Betreuung und gegenseitige Fürsorge bedeuten, für den steht die Relevanz des Themas außer Frage. Doch früher oder später werden die meisten Menschen damit konfrontiert. Das Thema ist gesamtgesellschaftlich von großer Relevanz. Und so sieht sich auch die Caritas Gladbeck in der Verpflichtung Menschen zu informieren und ihnen mit Rat und Tat zur Seite zustehen. „Jeder Fall ist ganz individuell. Deshalb ist es wichtig, dass die Betroffenen sich informieren, was ihnen zusteht. Wir können da helfen. Gerne können sich Pflegebedürftige oder -angehörige bei uns beraten lassen.“ kb


Weitere Informationen: Auf der Webseite www.caritas-gladbeck.de finden Sie ein Kontaktformular. Hier können Sie Ihr Anliegen eintragen und werden dann von einem Caritas-Mitarbeiter kontaktiert.

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